Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 82b

§ 82b – Ehrenamtliche Unterstützung

(1) Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere für die vorbereitende und begleitende Schulung, normal normal für die Planung und Organisation des Einsatzes oder normal normal für den Ersatz des angemessenen Aufwands normal normal normal arabic der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Organisationen, für von der Pflegeversicherung versorgte Leistungsempfänger nicht anderweitig gedeckte Aufwendungen entstehen, sind diese bei stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegesätzen (§ 84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Vergütungen (§ 89) berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen können in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen werden. (2) Stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen. Absatz 1 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Pflegeeinrichtungen können Kosten für Schulungen und Organisation von Selbsthilfegruppen und Ehrenamtlichen in den Pflegepreisen berücksichtigen.
  • Diese Kosten sind für stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen relevant.
  • Aufwendungen können in Vergütungsvereinbarungen für Pflegeleistungen separat aufgeführt werden.
  • Stationäre Pflegeeinrichtungen dürfen Ehrenamtlichen Aufwandsentschädigungen für ihre Unterstützung zahlen.
  • Die Regelungen zu den Kosten gelten auch für diese Aufwandsentschädigungen.